OLG Freiburg macht Genitalverstümmelung eines 10-jährigen Mädchens aus Schopfheim in Äthiopien möglich!
Deutsche Behörde und Auswärtiges Amt verantwortlich.
Ein minderjähriges Mädchen mit äthiopischem Migrationshintergrund darf laut Beschluss 5UF 224/08 des Oberlandesgerichts Karlsruhe nach Äthiopien gebracht werden, obwohl ihm dort die Gefahr der Genitalverstümmelung droht, siehe:
http://www.welt.de/politik/article3930369/Deutschen-Maedchen-droht-Beschneidung.html
Damit wird der Beschluss des Amtsgerichtes Bad Säckingen vom 20.11.2008 revidiert, der fundiert den Schutz des Mädchens sichergestellt hatte, indem den Eltern das Verbringen des Mädchens in das Hochrisikoland untersagt wurde, das laut UN-Bericht 2009 nach wie vor zu den Ländern mit den höchsten Verstümmelungsraten zählt[1]
Das Oberlandesgericht habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Kindeswohls durch Genitalverstümmelung feststellen können, heißt es in der Beschlussbegründung.
Das Oberlandesgericht unterläuft damit die stringente deutsche Rechtssprechung, mit der seit 2004 konsequent und verantwortungsvoll Mädchen vor der Gefahr der Genitalverstümmelung in den Herkunftsländern geschützt wurden, siehe:
http://www.taskforcefgm.de/gerichtsbeschluesse.html
Angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes u.a. auf einer Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Addis Abeba beruht, sind die Deutsche Botschaft, bzw. das Auswärtige Amt direkt mit verantwortlich, wenn das Kind nun in Äthiopien der Verstümmelung unterworfen und lebenslang geschädigt wird.
Denn: Die Ausführungen der Deutschen Botschaft in Addis Abeba entbehren jeder Grundlage und belegen in erster Linie fehlende Sachkenntnis über die Praxis der Genitalverstümmelung.
Die TaskForce und ihre Verbündeten haben deshalb im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem OLG eine Beschwerde beim Auswärtigen Amt gegen diese Fehleinschätzungen eingereicht und darauf hingewiesen, dass eine neue Bewertung der Sachlage dringend erforderlich sei, siehe Anhang.
Das Auswärtige Amt weigerte sich, eine Revision und Korrektur der Stellungnahme zu veranlassen und nahm somit billigend in Kauf, dass sich das Gericht auf eine nachweislich falsche Einschätzung der Sachlage beruft.
Es drängt sich die Frage auf, ob hier möglicherweise vorsätzlich die Gesundheit und das Leben eines Kindes zugunsten der Aufrechterhaltung der guten diplomatischen Beziehungen zu Äthiopien geopfert werden.
Das Auswärtige Amt ist jedenfalls direkt zur Verantwortung zu ziehen, wenn das Mädchen während eines – nun ermöglichten – Aufenthaltes in Äthiopien tatsächlich verstümmelt werden sollte.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass es anhand der tatsächlichen Sachlage keinerlei Indizien dafür gibt, dass in der Familie keine Genitalverstümmelungen üblich sind, denn die einfachen, zumutbaren Beweise dafür wurden weder eingefordert noch erbracht.
Den RichterInnen des Oberlandesgerichts in Karlsruhe ist kein Vorwurf daraus zu machen, ihre Entscheidung auf der falschen Stellungnahme der Deutschen Botschaft zu gründen und deren Einschätzung, es bestehe keine Gefahr für das Kind, in ihre Begründung zu übernehmen. Sie verlassen sich auf die Kompetenz der Botschaft. Verantwortungsloses Fehlverhalten wurde von der Deutschen Botschaft/dem Auswärtigen Amt an den Tag gelegt.
Das Oberlandesgericht ist außerdem nicht die letzte Instanz, die über den Schutz des Mädchens vor Genitalverstümmelung entscheiden kann: Das zuständige Jugendamt kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einreichen und somit seiner Verantwortung für das Wohl des Mädchens weiterhin gerecht werden.
Aber das Jugendamt will diesen Weg NICHT gehen. Diese Entscheidung wurde – nach Aussage der Sozialdezernentin Zimmermann-Fiscella – vom Landratsamt Lörrach getroffen. Man akzeptiere den Beschluss, was nichts anderes bedeutet, als die Reise des Mädchens nach Äthiopien und die Verstümmelungsgefahr in Kauf zu nehmen.
Offensichtlich sollte der Beschluss des OLG so lange unter Verschluss halten, bis die Beschwerdefrist verstrichen sei, um nicht unter den Druck zu handeln zu geraten. Deshalb wurde wohl die Information über den Beschluss – entgegen einer getroffenen Vereinbarung wochenlang gegenüber der TaskForce verschwiegen.
Obwohl dem Sozialdezernat/Landratsamt fundierte Informationen dafür vorliegen, dass die Entscheidung des OLG die Verstümmelung des minderjährigen Mädchen bedeuten kann, versagt es dem Mädchen die letzte Chance auf Schutz.
Somit trägt neben dem Auswärtigen Amt auch das Landratsamt Lörrach eine direkte Verantwortung, wenn das Kind – aufgrund der Unterlassung aller Schutzmöglichkeiten – Opfer der Genitalverstümmelung werden sollte.
Vor dem Hintergrund der Verantwortung der deutschen Regierung und Behörden für den Schutz von Kindern vor Gewalt und Misshandlung sehen wir eine eklatante Verletzung der Rechte des betroffenen Mädchens und fahrlässige bzw. vorsätzliche Gefährdung des Kindes, die mit Blick auf unser Grundgesetz schlichtweg inakzeptabel ist.
Wir fordern das zuständige Jugendamt, bzw. das Landratsamt Lörrach, sowie die übergeordnete Behörde – das Sozialministerium Baden-Württemberg – auf, dafür Soge zu tragen, dass dieser Fall innerhalb der Beschwerdefrist – d.h. bis zum 25. Juni – vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht wird!
Die TaskForce hat eine Petition eingerichtet, die dieser Forderung Nachdruck verleiht und den Bürgerinnen und Bürgern in unserem Land die Möglichkeit gibt, mit ihrer Unterschrift ihren Beitrag für den Schutz dieses Mädchens vor Gentialverstümmelung zu leisten, siehe:
http://www.ipetitions.com/petition/Schutz_vor_Genitalverstuemmelung/
Minderjährige Mädchen mit Migrationshintergrund, die in Deutschland leben, der Gefahr der Genitalverstümmelung fahrlässig oder vorsätzlich auszuliefern widerspricht der Schutzverpflichtung der Bundesregierung, die Kinder in unserem Land vor Gewalt und Misshandlung zu schützen. Dieser Fall belegt die wirkliche Schutzlosigkeit, mit der Mädchen, die in Deutschland leben, der Gefahr der Genitalverstümmelung ausgeliefert werden und zeigt eine ganz konkrete und fatale Schutzlücke. Davon will die Bundesregierung bis heute nichts wissen und kaschiert ihre tatsächliche Duldungspolitik mit Diskussionen um sinnfreie Änderungen des Strafgesetzes, siehe:
Kontakt: TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung,
Tel.: 040 80 79 69 44
Quelle: http://www.senordaffy.de/?p=1890 geschrieben von Senordaffy



Die “Petition” ist so unnötig wie ein Kropf. Der Skandal ist nicht die Justiz oder die Deutsche Botschaft, sondern der Rassismus der Frau Laufer (”TaskForce”). Das Mädchen Dinah war nie gefährdet, einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden. Sowohl die Eltern als auch die Großeltern lehnen Genitalverstümmelung strikt ab. Selbst wenn Frau Laufer mit ihrer Hetze 10.000 Menschen dazu bringt, ihr auf den Leim zu gehen, ändert das nichts daran. Im Gegensatz zu Laufer kennen wir Dinah und ihre Eltern persönlich und seit Jahren. Auch ihre Großeltern in Äthiopien kennen wir persönlich. Eltern wie Großeltern sind über jeden Verdacht der Verstümmelung ihrer (Enkel)Tochter erhaben und integer. Das einzige Leid, das Dinah zu tragen hat, sind die Folgen der Belastung der Familie, die sich durch Laufers fortgesetzte rassistische Hetzjagd ergeben. Das Oberlandesgericht hat keineswegs negiert, dass es in Äthiopien Genitalverstümmelung gibt und dass diese eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellt und zu unterbinden ist, wenn Gefahr droht. Diese Gefahr droht in diesem Fall aber nicht, deshalb erfolgte der OLG-Beschluss (der Richterspruch liegt uns im Original vor). Auch wir sehen dies so, gemeinsam mit den Eltern und den Großeltern. Laufers Kernforderungen (Ausreiseverbot, jährliche gynäkologische Zwangs-Untersuchungen) sind verfassungswidrig, nun auch vom OLG festgestellt. Wir meinen, im konkreten Fall sind sie darüberhinaus menschenverachtend, ehrabschneidend, verleumdend und beleidigend. Es geht ihr unseres Erachtens nicht um das Mädchen, sondern nur um eigene Publicity – Frau Laufer steht offensichtlich gerne als Gutmensch im Rampenlicht.
Thanks a lot for sharing……
zu Freundeskreis DINAH: Zunächst sollten Sie zur Kenntnis nehmen, dass die Feststellung, was verfassungswidrig oder -gemäß ist, allein das Bundesverfassungsgericht feststellen kann – und nicht das Oberlandesgericht. Ihre Kritik erlaube ich mir in ein etwas objektiveres Licht zu rücken: Die Eltern werden nicht pauschal vorverurteilt. Vielmehr handelt es sich um eine allgemein bestehende (ca. 3/4 aller Mädchen werden in Äthiopien noch verstümmelt), von den Eltern zunächst unabhängige Gefahr, die eine solche Reise mitsichbringen kann – insb. wenn Mädchen allein reisen. Diese allgemein bestehende Gefahr in den betroffenen (Hochrisiko)ländern ist Anknüpfungspunkt für eine Einzelfallprüfung. Es wird von den Gerichten dann eine Rechtsgüterabwägung zwischen den Grundrechten des Mädchens und den Grundrechten der Eltern vorgenommen. Dabei wird insb. berücksichtigt, dass die Folgen einer möglichen Gefahrverwirklichung = Verstümmelung so drastisch wären, dass ein teilweiser Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (für Auslandsreisen) das kleinere Übel darstellt. Dies sah der BGH in einem vergleichbaren Fall (ebenfalls Ausreise ohne die Eltern in ein Hochrisikoland) genauso. Es geht ausschließlich um die Abwendung einer abstrakten Gefahr – und zunächst nicht konkret um die Eltern. Dies vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über eine Verstümmelung meist eben nicht nur eine Entscheidung der Eltern sondern der Großfamilie ist, die zum Teil die Entscheidung der Eltern, das Kind nicht zu verstümmeln, nicht akzeptiert – sich über diese Entscheidung der Eltern hinwegsetzen kann. Dies wäre noch um einiges einfacher, wenn die Eltern gar nicht vor Ort sind. Dann muss das Gericht bei seiner Entscheidung auch die konkreten Familienverhältnisse unter Zugrundelegung der heutigen Erkenntnisse zur Genitalverstümmelung berücksichtigen. Wenn eine Familie die Behörden nicht unterstützt, es keine “Belege” dafür gibt, dass in der betroffenen Familie nicht verstümmelt wird und wurde, ist die abstrakte Gefahr – unabhängig von den Aussagen der Eltern, ihr Kind nicht verstümmeln lassen zu wollen – für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreichend. Denn: Kein Täter / Anstifter einer Straftat gibt die Planung seiner Tat den Behörden vorher freiwillig bekannt. Im vorliegenden Fall begründet das OLG seine Entscheidung auch mit der fatalen Stellungnahme der dt. Botschaft in Äthiopien, die erkennen läßt, dass sich der zuständige Bearbeiter nur unzureichend mit den Gebenheit vor Ort und den Erkenntnissen zur Genitalverstümmelung – z.B. dass zwischen Bildungsgrad/sozialem Status und Verstümmelungsquoten kein Zusammenhang besteht – beschäftigt hat. Leider ist es so, dass man sich mit Maßnahmen, die gefährdete Mädchen tatsächlich schützen könnten, immer dem Vorwurf ausgesetzt sehen wird, rassistisch zu sein. Dieser Vorwurf darf uns aber nicht aufhalten, die wenigen Fälle, die bekannt werden, konsequent zu begleiten und dabei die Entscheidung des BGH als Grundlage für ein entschiedenes Vorgehen zu nutzen… Mit freundlichen Grüßen, Dagmar Schneider, Rechtsanwältin
….. ob es Frau Laufer und ihren Freunden & Freundinnen (Schneider, Gerstendörfer, Wessel & Co) nun passt oder nicht – das OLG hat unter Hinweis auf Artikel 3 GG sehr wohl die Verfassungswidrigkeit eines Generalverdachts betont – und das ist gut so.
Dass Laufer in ihrer Hetze Unterstützung einer Juristin bekommt, macht es nicht besser, sondern jämmerlicher.
Mehr Infos hier:
http://www.politblogger.net/index.php?s=%22Freundeskreis+Dinah%22